Die CGZP war auch schon 2004 nicht tariffähig
LAG Berlin-Brandenburg 9.1.2012, 24 TaBV 1285/11Das BAG hatte durch Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Im vorliegenden Verfahren war zu entscheiden, ob der Gewerkschaft auch schon zuvor - konkret zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 - die Tariffähigkeit fehlte mit der Folge, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Arbeitsgericht und LAG haben dies bejaht, wobei die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen wurde.
Die Gründe:
Die CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen, die das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften, war vorliegend nicht zu entscheiden. Dies ist ggf. in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen.