17.05.2019

Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber i.S.v. § 154 Abs. 2 SGB IX

Schreibt eine Fraktion des Bayerischen Landtags eine Stelle aus, ist sie nicht dazu verpflichtet, Schwerbehinderte Bewerber gem. § 165 Satz 3 SGB IX (bis 31.12.17: § 82 Satz 2 SGB IX aF) zum Bewerbungsgespräch einzuladen, da es sich bei einer Fraktion des Landtags nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber i.S.v. § 154 Abs. 2 SGB IX (bis 31.12.17: § 71 Abs. 3 SGB IX aF) handelt.

BAG v. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Sie schrieb zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch, da die Beklagte ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht zu einer Entschädigung gegenüber dem Beklagten verpflichtet. Sie hat keine zu Gunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- oder Förderpflichten verletzt, insbesondere war sie nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine solche Pflicht trifft nur öffentliche Arbeitgeber i.S.v. § 154 Abs. 2 SGB IX. Um einen solchen Arbeitgeber handelt es sich bei der Beklagten jedoch nicht, insbesondere ist diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. §154 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde.

BAG PM Nr. 23/19 vom 16.5.2019
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