Die Gewerkschaft DHV ist nicht mehr tariffähig
LAG Hamburg v. 22.5.2020 - 5 TaBV 15/18
Der Sachverhalt:
Die DHV wurde 1950 als "Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen" neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem BAG zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das LAG Hamburg zurückverwiesen hat (BAG v. 26.6.2018 - 1 ABR 37/16).
Die Entscheidung des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Die DHV kann dagegen Rechtsbeschwerde beim BAG einlegen.
Die Gründe:
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG hat das LAG nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 hat das LAG nicht feststellen können.
LAG Hamburg PM vom 25.5.2020
Die DHV wurde 1950 als "Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen" neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem BAG zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das LAG Hamburg zurückverwiesen hat (BAG v. 26.6.2018 - 1 ABR 37/16).
Die Entscheidung des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Die DHV kann dagegen Rechtsbeschwerde beim BAG einlegen.
Die Gründe:
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG hat das LAG nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 hat das LAG nicht feststellen können.