Die Kosten für die Reinigung vorgeschriebener Hygienekleidung muss der Arbeitgeber tragen
BAG 14.6.2016, 9 AZR 181/15Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab, ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage wollte der Kläger festgestellt wissen, dass die Abzüge unberechtigt sind. Er verlangte außerdem die Rückzahlung der in den Monaten Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen Beträge von insgesamt 388,74 Euro netto. Hiermit hatte er in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte darf das Geld für die Reinigung der Hygienekleidung nicht vom Lohn des Klägers einbehalten. Dieser ist nicht verpflichtet die Kosten der Reinigung zu tragen.
Eine Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 670 BGB, wonach der Auftraggeber dem Beauftragten diejenigen Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags erstatten muss, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.
Die Beklagte hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Sie erfüllte hiermit lediglich ihre Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Kläger die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Hygienekleidung trägt. Rechtsgrundlage sind insoweit die EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und die nationale Lebensmittelhygiene-Verordnung. Hiernach müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
Beachten Sie:
Der Senat musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat, da eine solche Vereinbarung hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden war.
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