25.11.2016

Die neue 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug gilt auch für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern

Auch Arbeitgeber müssen bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40 Euro leisten. Dem steht nicht entgegen, dass die Pauschale auf separat entschädigte Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird, es im Arbeitsrecht aber keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Die Norm ist nach ihrem Zweck trotzdem anwendbar, zumal es keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gibt.

LAG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16
Der Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber war mit der Lohnzahlung in Verzug geraten und wurde daraufhin vom Arbeitnehmer u.a. auf Zahlung der 40-Euro-Schadenspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit  ab; das LAG gab ihr statt, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der 40-Euro-Schadenspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB. Nach dieser 2014 neu in das BGB eingefügten Norm können Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens auch die Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 Euro verlangen.

Es ist allerdings umstritten, ob die Vorschrift auf das Arbeitsrecht anwendbar ist. Hintergrund des Streits ist, dass die Pauschale auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gibt es aber im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Während manche vertreten, dass die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird, sind andere der Auffassung, dass wegen des Fehlens eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.

Die besseren Argumente sprechen für eine Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auch auf Arbeitsentgeltforderungen. Es besteht keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handelt es sich schließlich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn  unpünktlich oder unvollständig erhalten.

LAG Köln PM Nr. 3/16 vom 25.11.2016
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