23.11.2017

Drohung mit Selbstmord kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leben oder Leben kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt ebenso für eine Selbstmorddrohung, mit der ein Arbeitnehmer die Herbeiführung eines bestimmten Ziels bezweckt und dazu Druck auf den Arbeitgeber ausüben will. Auch wenn die Drohungen während eines BEM-Gesprächs getätigt werden, dürfen sie verwertet werden.

BAG 29.6.2017, 2 AZR 47/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit Juni 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war als Straßenwärter in der Landesbaubehörde Hessen Mobil tätig. Der Kläger war längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer stationären psychosomatischen Behandlung im Frühjahr 2013 wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen. Der Kläger wurde schließlich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Er nahm ab Sommer 2013 an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) teil. Im Rahmen eines zweiten bEM-Gesprächs über die zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb tätigte der Kläger Äußerungen, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und Amok verstanden wurden. Die herbeigerufene Polizei brachte den Kläger mit seinem Einverständnis in die psychiatrische Ambulanz eines Klinikums. Dort bescheinigten die Fachärzte, dass der Kläger sich glaubhaft von jeglichen selbst- oder fremdgefährdenden Tendenzen distanzieren konnte.

Das beklagte Land kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.9.2013 aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung. Der Kläger habe auf den Vorschlag im bEM-Gespräch sich beruflich neu zu orientieren sehr emotional reagiert und in äußerst bedrohlicher Weise geäußert, er könne nicht garantieren, dass er wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde, wenn er wieder als Straßenwärter arbeiten müsse. Der Kläger habe so mit Druck seine Ziele durchsetzen wollen.

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Die Berufung der Klägers hatte vor dem LAG Erfolg. Das BAG hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es steht nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Das LAG durfte mit seiner Begründung nicht annehmen, ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-H, § 626 Abs. 1 liege nicht vor.

Zutreffend geht das LAG zunächst davon aus, dass eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers und/oder der Arbeitskollegen "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Nebenpflicht dar, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Rücksichtnahmepflicht besteht ebenso während der Wiedereingliederung. Auch eine Selbstmorddrohung kann Kündigungsgrund sein. Zielt die Selbstmorddrohung wie im vorliegenden Fall auf die Herbeiführung eines bestimmten Ziels - nie wieder als Straßenwärter arbeiten zu müssen - ab, kann dies das Gewicht der Bedrohung noch verstärken.

Ob, die dem Kläger vorgeworfenen Drohungen auch als ernstlich zu beurteilen sind, bedarf im vorliegenden Fall der weiteren Sachaufklärung durch das LAG. Weder der Umstand, dass sich der Kläger von selbst- und fremdgefährdeten Tendenzen glaubhaft distanzierten konnte noch die emotionale Belastung vermögen die Ernstlichkeit auszuräumen. Eine ernstliche Drohung liegt jedenfalls vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem normal empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will.

Dass die Drohungen während eines bEM ausgesprochen wurden, verringert das Gewicht der Pflichtverletzung nicht per se und schließt eine Verwertung als Kündigungsgrund nicht aus. Das bEM ist Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll, vermag aber nicht den Arbeitnehmer unter solchen Gesichtspunkten zu schützen.

Linkhinweis:
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