15.02.2013

(Ehemalige) Rechtsreferendare haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe eines Richter-Gehalts

Rechtsreferendare haben nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung zwar grds. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses bemisst sich allerdings nach der im Referendariat bezogenen Ausbildungsvergütung und nicht etwa fiktiv nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Für eine solche fiktive Berechnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

LSG Sachsen-Anhalt 24.5.2012, L 2 AL 82/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolvierte vom 1.9.2004 bis zum 19.7.2007 als Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt und bezog während dieser Zeit eine monatliche Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 € brutto. Nachdem er am 19.7.2007 die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hatte, meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Unterhaltsbeihilfe, der Lohnsteuerklasse I und eines Leistungssatzes von 60 %. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger höhere Leistungen. Diese seien auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens zu berechnen, wie er es nach dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätte erzielen können. Daher sei die Besoldungsgruppe R1, hilfsweise A13 der Bundesbesoldungsordnung der Berechnung zugrunde zu legen.

SG und LSG wiesen die Klage ab. Die Entscheidung des LSG ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Kläger beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 130/12 B Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld.

Ihm steht zwar grds. Arbeitslosengeld zu. Er hat insbesondere auch die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt, da er während des Vorbereitungsdienstes in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 25 Abs. 1 SGB III stand. Versicherungspflichtig sind auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der juristische Vorbereitungsdienst stellt eine solche Berufsausbildung dar, da hierbei berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Ausübung bestimmter Berufe (Richter, Rechtsanwalt, Verwaltungsjurist) erforderlich sind.

Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes aber zu Recht nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet, die der Kläger im Referendariat erhalten hat, und nicht nach einem fiktiv erzielbaren Richter-Einkommen. Die Unterhaltsbeihilfe stellt Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV dar. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Hierunter fällt auch das während einer Referendarzeit außerhalb eines formellen Beamtenverhältnisses gezahlte Unterhaltgeld.

Für eine Leistungsberechnung nach einer fiktiven Richter-Vergütung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine fiktive Bemessung ist nach dem ab dem 1.1.2005 geltenden Recht nur noch im Rahmen des § 132 SGB III n.F. möglich. Dessen Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da der Kläger sich im relevanten Zweijahreszeitraum im Vorbereitungsdienst befand und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.

Linkhinweis:
Für die auf der Website www.sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

LSG Sachsen-Anhalt PM Nr. 2/13 vom 14.2.2013
Zurück