12.03.2024

Eilantrag der Bahn auf Untersagung des GDL-Streiks zurückgewiesen

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und im Güterverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische LAG nach der heutigen Berufungsverhandlung entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbandes der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) gegen das Urteil des ArbG Frankfurt a.M. vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

LAG Frankfurt a.M. v. 12.3.2024 - 10 GLa 229/24
Mit der Entscheidung des LAG ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Die Gründe:
Der Streik ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu kann nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden können. Insoweit ist grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft können Umstände, die in der sog. Verhandlungsphase zeitlich davor liegen, nicht berücksichtigt werden.

Der Streik ist auch verhältnismäßig. Die Gerichte sind grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden hat. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr ist noch als angemessen anzusehen.

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Handbuch
J. Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf
Korinth in Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022

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LAG Frankfurt a.M. PM Nr. 4 vom 12.3.2024
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