Eilantrag der Bahn auf Untersagung des GDL-Streiks zurückgewiesen
LAG Frankfurt a.M. v. 12.3.2024 - 10 GLa 229/24
Mit der Entscheidung des LAG ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Der Streik ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu kann nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden können. Insoweit ist grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft können Umstände, die in der sog. Verhandlungsphase zeitlich davor liegen, nicht berücksichtigt werden.
Der Streik ist auch verhältnismäßig. Die Gerichte sind grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden hat. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr ist noch als angemessen anzusehen.
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Handbuch
J. Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf
Korinth in Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022
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LAG Frankfurt a.M. PM Nr. 4 vom 12.3.2024
Die Gründe:
Der Streik ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu kann nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden können. Insoweit ist grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft können Umstände, die in der sog. Verhandlungsphase zeitlich davor liegen, nicht berücksichtigt werden.
Der Streik ist auch verhältnismäßig. Die Gerichte sind grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden hat. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr ist noch als angemessen anzusehen.
Handbuch
J. Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf
Korinth in Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022
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