08.06.2020

Ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist grundsätzlich abhängig beschäftigt

Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind auch dann abhängig beschäftigt, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen.

Hessisches LSG v. 6.5.2020 - L 1 BA 15/18
Der Sachverhalt:
Ein 64-jähriger Fahrlehrer hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständigen und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

Das LSG hat - wie die Vorinstanz - der Rentenversicherung Recht gegeben. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben sind zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes ist ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liegt eine Fahrlehrererlaubnis nicht vor, ist dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen hat, ist er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.
LSG Darmstadt PM Nr. 10 vom 4.6.2020
Zurück