04.03.2016

Einigungsstelle muss Dotierung eines Sozialplans selbst regeln

Eine Einigungsstelle darf die Dotierung des Sozialplans nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen. Sie muss vielmehr selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Daher ist ein Sozialplan unwirksam, wenn er die Gründung einer Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer beschließt, aber nicht zugleich die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung regelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlässt.

LAG Berlin-Brandenburg 1.3.2016, 9 TaBV 1519/15
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin fertigte auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Dies geschah im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens, wobei die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen wurden. Nach einer Kündigung dieser Aufträge entließ die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Sozialplan.

Die Einigungsstelle beschloss am 21.1.2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen und der die Bildung einer sog. Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat focht den Sozialplan u.a. mit der Begründung an, er sehe zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vor.

Das Arbeitsgericht teilte die Rechtsauffassung des Betriebsrats und erklärte den Sozialplan für unwirksam. Es sei unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen; vielmehr müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert würden. Die vorgesehenen Leistungen seien zudem unzureichend. Das LAG bestätigte im Ergebnis diese Entscheidung.

Die Gründe:
Der angefochtene Sozialplan ist unwirksam, weil die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht selbst geregelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlassen hat. Damit hat die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt.

Zudem enthält der von der Einigungsstelle vorgeschriebene Vertrag einer Aufhebungsvereinbarung zum Übertritt in die Transfergesellschaft u.a. Regelungen zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, die nicht durch die Einigungsstelle vorgegeben werden durften.

Hinweis:
Anders als das Arbeitsgericht hat das LAG nicht entschieden, ob trotz der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des bisherigen Ausgleichs von Verlusten innerhalb des Konzerns eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans erforderlich gewesen wäre.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11/16 vom 1.3.2016
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