Einleitung einer Betriebsratswahl: Wahlvorstand kann in Pandemiezeiten auch unkompliziert auf einem Parkplatz gewählt werden
ArbG Weiden v. 18.12.2020 - 3 BVGa 2/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, an den Wahlvorstand verschiedene Listen zur Erstellung einer Wählerliste im Rahmen der Einleitung einer Betriebsratswahl herauszugeben und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob der Wahlvorstand gültig gewählt wurde.
Bei dem Arbeitgeber - einer Familienbrauerei - existiert bislang noch kein Betriebsrat. Es gibt ca. 80 Beschäftigte. Die Wahlinitiatoren hatten alle Beschäftigten zunächst für den 5.11.2020 in den Saal des Brauereigasthofs zur Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl eingeladen.
Nach Verhängung des Teil-Lockdowns wurde die Versammlung kurzfristig auf den davor befindlichen Parkplatz verlegt, wobei 10 Personen teilnahmen und eine Person per Akklamation als Wahlvorstand gewählt wurde. Der Arbeitgeber verweigert die Herausgabe von Beschäftigtenlisten, da er die Wahl für unwirksam hält.
Das ArbG hat den Anträgen auf Herausgabe der Listen stattgegeben.
Die Gründe:
Der Verfügungsanspruch für die vorliegenden Herausgabeansprüche ergibt sich aus § 2 II WO. Danach hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Unterstützungspflicht besteht nur dann nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vorliegende Wahlvorstandswahl nicht als nichtig. Die Wahl war für den 5.11.2020 anberaumt. Den Mitarbeitern wurde nach Bekanntgabe des Teil-Lockdowns soweit möglich per Mundpropaganda und modernen Medien mitgeteilt, dass die Wahl auf jeden Fall stattfinden wird, nur nicht in der Gastwirtschaft. Das erscheint mit Blick auf die heutigen - auch betrieblichen - Kommunikationsgepflogenheiten und den Umstand, dass letztlich immerhin 10 Personen an der gegen den Willen des Arbeitgebers stattgefundenen Versammlung teilgenommen haben, gut nachvollziehbar und noch ausreichend für eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Bestimmung eines Wahlvorstandes.
In diesem Zusammenhang ist einerseits die sich (schon) damals zuspitzende Pandemie zu beachten, die zu den bekannten Kontaktreduzierungen und damit zu erschwerten Bedingungen für die Durchführung von Einladungen und Versammlungen führte. Auch in Pandemiezeiten ist die Betriebsverfassung und damit auch das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt und auch oder gerade in Pandemiezeiten müssen Betriebsratswahlen weiterhin ohne unnötige zusätzliche Komplikationen durchführbar bleiben. Andererseits ist zu beachten, dass sogar außerhalb von Pandemiezeiten etwaige Ladungsfehler bei einer kurzfristig stattfindenden Betriebsversammlung sehr großzügig betrachtet werden, wenn jedenfalls ein Großteil der Belegschaft von der Versammlung hätte Kenntnis haben können. Eine Nichtigkeit der Wahlvorstandswahl liegt dann nicht vor.
Die Versammlung hat dann auf dem vom Eingang der Gastwirtschaft aus einsichtigen Parkplatz mit 10 Personen und dem Ergebnis der entsprechenden Wahl per Akklamation stattgefunden. Das genügt insgesamt für eine jedenfalls nicht nichtige Wahl, da die Wahl möglichst unkompliziert und zweckmäßig ablaufen darf.
Justiz Bayern online
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, an den Wahlvorstand verschiedene Listen zur Erstellung einer Wählerliste im Rahmen der Einleitung einer Betriebsratswahl herauszugeben und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob der Wahlvorstand gültig gewählt wurde.
Bei dem Arbeitgeber - einer Familienbrauerei - existiert bislang noch kein Betriebsrat. Es gibt ca. 80 Beschäftigte. Die Wahlinitiatoren hatten alle Beschäftigten zunächst für den 5.11.2020 in den Saal des Brauereigasthofs zur Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl eingeladen.
Nach Verhängung des Teil-Lockdowns wurde die Versammlung kurzfristig auf den davor befindlichen Parkplatz verlegt, wobei 10 Personen teilnahmen und eine Person per Akklamation als Wahlvorstand gewählt wurde. Der Arbeitgeber verweigert die Herausgabe von Beschäftigtenlisten, da er die Wahl für unwirksam hält.
Das ArbG hat den Anträgen auf Herausgabe der Listen stattgegeben.
Die Gründe:
Der Verfügungsanspruch für die vorliegenden Herausgabeansprüche ergibt sich aus § 2 II WO. Danach hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Unterstützungspflicht besteht nur dann nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vorliegende Wahlvorstandswahl nicht als nichtig. Die Wahl war für den 5.11.2020 anberaumt. Den Mitarbeitern wurde nach Bekanntgabe des Teil-Lockdowns soweit möglich per Mundpropaganda und modernen Medien mitgeteilt, dass die Wahl auf jeden Fall stattfinden wird, nur nicht in der Gastwirtschaft. Das erscheint mit Blick auf die heutigen - auch betrieblichen - Kommunikationsgepflogenheiten und den Umstand, dass letztlich immerhin 10 Personen an der gegen den Willen des Arbeitgebers stattgefundenen Versammlung teilgenommen haben, gut nachvollziehbar und noch ausreichend für eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Bestimmung eines Wahlvorstandes.
In diesem Zusammenhang ist einerseits die sich (schon) damals zuspitzende Pandemie zu beachten, die zu den bekannten Kontaktreduzierungen und damit zu erschwerten Bedingungen für die Durchführung von Einladungen und Versammlungen führte. Auch in Pandemiezeiten ist die Betriebsverfassung und damit auch das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt und auch oder gerade in Pandemiezeiten müssen Betriebsratswahlen weiterhin ohne unnötige zusätzliche Komplikationen durchführbar bleiben. Andererseits ist zu beachten, dass sogar außerhalb von Pandemiezeiten etwaige Ladungsfehler bei einer kurzfristig stattfindenden Betriebsversammlung sehr großzügig betrachtet werden, wenn jedenfalls ein Großteil der Belegschaft von der Versammlung hätte Kenntnis haben können. Eine Nichtigkeit der Wahlvorstandswahl liegt dann nicht vor.
Die Versammlung hat dann auf dem vom Eingang der Gastwirtschaft aus einsichtigen Parkplatz mit 10 Personen und dem Ergebnis der entsprechenden Wahl per Akklamation stattgefunden. Das genügt insgesamt für eine jedenfalls nicht nichtige Wahl, da die Wahl möglichst unkompliziert und zweckmäßig ablaufen darf.