03.08.2021

Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Versagung von Urlaub durch den Arbeitgeber ggü. einem Belegschaftsmitglied

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht in jedem Einzelfall. Die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder. Soweit es gerade auch um eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat im Einzelfall gehen kann, widerspricht das der Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrats nicht.

LAG Berlin-Brandenburg v. 24.6.2021 - 26 TaBV 785/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Klärung der zeitlichen Lage des Urlaubs eines Belegschaftsmitglieds vor dem Hintergrund der Ablehnung einer Urlaubsbewilligung.

Das Belegschaftsmitglied B ist als Erzieher im sozialpädagogischen Bereich beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat Urlaubsanträge dieses Mitarbeiters mit der Begründung abgelehnt, dass Urlaub von 30 Tagen außerhalb der Ferien nicht gewährt werden könne. Der Urlaub müsse während der Schulferien bzw. zwischen Weihnachten und Neujahr genommen werden. B stellte daraufhin einen weiteren Antrag, der dann u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, es sei ungünstig, den überwiegenden Teil des Urlaubs in die zweite Jahreshälfte zu verlegen, da am Ende des Schuljahres eine Klassenabgabe bevorstehe. Verständigungsbemühungen blieben ergebnislos.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht auch in Bezug auf die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Belegschaftsmitglieder zu.

Das ArbG setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein. Selbst wenn die zeitliche Lage des Mitarbeiters B nicht mit der eines anderen Mitarbeiters kollidiere, sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gegeben. Das Mitbestimmungsrecht bestehe selbst dann, wenn kein Konflikt mit den Urlaubsansprüchen anderer Belegschaftsmitglieder bestehe und allein die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer streitig sei.

Das LAG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen.

Die Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist.

Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur besteht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in jedem Einzelfall. Nach Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG soll der Betriebsrat mitbestimmen bei der Harmonisierung der auf den Erhalt von Freizeit gerichteten Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und beim Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen an der Kontinuität des Betriebsablaufs. Grund für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist das Bedürfnis nach einer kollektiven Regelung. Die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder. Hier kommt hinzu, dass tatsächlich ein kollektiver Bezug auch dadurch besteht, dass es der Arbeitgeberin darum geht, Urlaubswünschen generell nicht außerhalb der Ferienzeiten nachkommen zu wollen.

Soweit es gerade auch um eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat im Einzelfall gehen kann, widerspricht das der Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrats entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin gerade nicht. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich hier nicht um ein Verfahren nach dieser Norm, sondern nach § 87 Abs. 2 BetrVG handelt. Kein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings bei der Frage, in welchem Umfang dem einzelnen Belegschaftsmitglied Urlaub zusteht. Einen Anspruch auf Urlaub setzt das Mitbestimmungsrecht voraus. Darum geht es hier aber nicht.
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