19.08.2019

Elektronischer Fristenkalender: Gleiche Anforderungen an Überprüfungssicherheit wie an herkömmlichen Kalender

Anwaltliche Prozessbevollmächtigte - auch gewerkschaftliche - müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.

BAG v. 3.7.2019 - 8 AZN 233/19
Der Sachverhalt:
Das Gericht hatte über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu entscheiden. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LAG. Die Beschwerdebegründung reichte er jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ein. Die Fristversäumung beruhte auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. Gegen die Versäumung der Frist ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, unter anderem die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, dessen Verschulden dem der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt. Dies ist nicht erfolgt.

Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt werden, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungsunsicherheit bieten.

Die Kontrolle der Fristeneingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht dementsprechend kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Der Prozessbevollmächtigte muss sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrenden Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einer unbeabsichtigten Fehleintragung von Fristen und einer irrtümlichen Löschung bzw. Eintragung von Erledigungen im elektronischen Fristenkalender hinreichend geschützt hat. Der Umstand, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, ändert nichts an den Organisationsverpflichtungen des in diesem Falle gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten. Aufgrund der wegen der gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit in einem Massenverfahren besteht sogar eine erhöhte Organisationspflicht, die das Kontrollieren von Fehlern gebietet.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
 
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