02.02.2017

Entgeltdiskriminierung: Frauen haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Bezahlung ihrer Kollegen

Frauen, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten, haben nach aktuellem Recht keinen Anspruch auf Auskunft gegen ihren Arbeitgeber über die Vergütung vergleichbarer männlicher Kollegen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ist eine Entgeltdiskriminierung dargelegt, besteht allerdings ein Entschädigungsanspruch aus dem AGG. Der Anspruch scheidet aber aus, wenn eine freie Mitarbeiterin eine Entgeltdiskriminierung gegenüber fest angestellten männlichen Mitarbeitern geltend macht, da es insoweit an einer Vergleichbarkeit fehlt.

ArbG Berlin 1.2.2017, 56 Ca 5356/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit fast zehn Jahren feste freie Mitarbeiterin des ZDF-Politmagazins "Frontal 21". Nachdem sie gehört hatte, dass fest angestellte männliche Kollegen, die zum Teil weniger Berufserfahrung haben und seit kürzerer Zeit beim Sender beschäftigt sind, mehr verdienen als sie, versuchte sie zunächst ein höheres Gehalt zu verhandeln. Als sie damit gescheitert war, verklagte sie den Sender auf Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin kündigte bereits an, hiergegen Berufung einlegen zu wollen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über die Bezahlung männlicher Kollegen. Für einen solchen Auskunftsanspruch fehlt es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage.

Daneben besteht auch kein Entschädigungsanspruch aus dem AGG. Zwar dürfen Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts nicht schlechter bezahlt werden als mit ihnen vergleichbare männliche Kollegen. Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten. Die von ihr benannten Mitarbeiter sind nicht mit ihr vergleichbar, da sie - anders als die Klägerin - fest angestellt sind oder, soweit sie in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis stehen, über längere Beschäftigungszeiten verfügen. Zudem ist die Gehaltshöhe nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Verhandlungssache.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 3/17 vom 1.2.2017
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