Entlassung wegen Störung des Betriebsfriedens nach § 104 BetrVG ist sozial gerechtfertigt
BAG 28.3.2017, 2 AZR 551/16Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen als Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach zwei Vorfällen im Oktober 2014 und Januar 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte Ende April 2015 auf, die Klägerin wegen ernstlicher Störung des Betriebsfriedens zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen.
Weil die Beklagte dem zunächst nicht nachkam, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG ein. Daraufhin gab das Arbeitsgericht der Beklagten auf, die Klägerin "zu entlassen". Letztere war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2016.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege noch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt sei. Auch die ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aber durch die ordentliche Kündigung beendet worden ist. LAG und BAG bestätigten diese Entscheidung.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden. Der - auch im Verhältnis zur Klägerin - rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin nach § 104 BetrVG zu entlassen hatte, stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar.
Zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung kann sich die Beklagte dagegen nicht auf den Beschluss des Arbeitsgerichts berufen, denn ihr ist nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.
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