Equal-pay-Klagen: Arbeitgeber können Vortrag zur Vergütung beim Entleiher nicht mit Nichtwissen bestreiten
LAG Düsseldorf 21.6.2012, 13 Sa 319/12Der Kläger war seit dem 29.1.2010 bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Helfer bei unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Bezugnahme auf die CGZP-Tarifverträge. Mit seiner Klage verlangte er unter Hinweis auf die fehlende Tariffähigkeit der CGZP die Zahlung der Differenz zwischen seinem Lohn und dem vergleichbarer Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben, den er auf der Grundlage der dort jeweils geltenden Tarifverträge im Einzelnen ermittelt hatte.
Die Beklagte bestritt die vom Kläger vorgetragene Vergütung der Vergleichsarbeitnehmer bei den Entleiherbetrieben mit Nichtwissen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise und das LAG gab ihr insgesamt statt. Es ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
+++ Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG ein Anspruch auf "Equal pay" in geltend gemachter Höhe.
Spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 23.5.2012 (Az.: 1 AZB 58/12) steht fest, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Die vertragliche Bezugnahme auf die CGZP-Tarifverträge geht daher ins Leere mit der Folge, dass die Beklagte nicht die im CGZP-Tarifvertrag festgelegten Löhne schuldet, sondern "Equal pay". Sie kann sich insofern auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt. Zudem hatten einzelne Gerichte schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags am 29.1.2010 die Tariffähigkeit der CGZP verneint.
Die Beklagte konnte das Vorbringen des Klägers zur Anspruchshöhe auch nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Das diesbezügliche Vorbringen gilt daher nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, soweit der gegnerische Vortrag nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. Dabei ist anerkannt, dass die Partei insoweit Erkundungs- und Informationsobliegenheiten treffen können. Kommt sie diesen nicht nach, ist das Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich.
Derartige Erkundungs- und Informationsobliegenheiten der Beklagten ergeben sich hier aus § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG, da die fraglichen Informationen hiernach bereits in den Verträgen zwischen der Beklagten und den Entleihern hätten enthalten sein müssen. Wenn die Beklagte hierauf wegen der einzelvertraglichen Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge verzichtet hat, war dies angesichts der Diskussion über die Tariffähigkeit der CGZP fahrlässig. Spätestens nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hätte sie sich um entsprechende Auskünfte der Entleiherbetriebe bemühen müssen.
+++ Linkhinweis:
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+++ Mehr zum Thema:
Mit den Entscheidungen des BAG vom 22. und 23.5.2012 (Az.: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11) steht nunmehr fest, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig gewesen ist. Lesen Sie in Heft 7 und 8 des Arbeits-Rechts-Beraters, welche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen dies für die Zeitarbeitsbranche hat.
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