19.07.2022

Erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl im VW-Werk Wolfsburg

Das ArbG Braunschweig hat die Wahl des Betriebsrats im Werk Wolfsburg der Volkswagen AG für unwirksam erklärt.

ArbG Braunschweig v. 13.7.2022 - 3 BV 5/22
Der Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 14.3. bis zum 18.3.2022 fanden VW-Werk Wolfsburg Betriebsratswahlen statt. Deren Ergebnis wurde am 28.3.2022 bekannt gegeben, Die Antragsteller, neun wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Wolfsburger Werk, fochten die Wahl an. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf den Listen "Wir für Euch", "Die Alternative" und "MIG 18" ebenfalls für die Betriebsratswahl kandidiert hatten.

Das ArbG gab den Anträgen statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Wahl des Betriebsrats im Werk Wolfsburg der Volkswagen AG wird für unwirksam erklärt. Die Anfechtung der Wahl durch die Antragsteller war erfolgreich. Nach Erörterung der Anfechtungsgründe - die Antragsteller hatten die Anfechtung u.a. mit Verstößen gegen den Vorrang der Präsenzwahl vor der Briefwahl, mit der Art und Weise der Durführung der Briefwahl - insbesondere dem Umgang mit Briefwahlrückläufern - und mit der nicht effektiven Unterbindung der Zerstörung bzw. dem Überkleben von Wahlplakaten begründet - stand zur Überzeugung des ArbG fest, dass die Wahl als unwirksam anzusehen ist.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Qualifizierungsansprüche des Betriebsrats
Jürgen Markowski, ArbRB 2022, 217

Aufsatz:
Die Anfechtung der Betriebsratswahl - Ein Update
Norbert Windeln / Adrianus de Kruijff, ArbRB 2022, 214

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ArbG Braunschweig PM vom 14.7.2022
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