11.06.2018

Ermittlung des Beschwerdewerts von wiederkehrenden Leistungen wie der betrieblichen Altersversorgung

Der Beschwerdewert, nach dem sich bestimmt, ob eine Berufung statthaft ist, wird bei arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Vorschriften der ZPO gem. § 3bis 9 ZPO ermittelt. Für die Berechnung des Beschwerdewerts sind die Klageanträge des Klägers in der Berufungsinstanz maßgeblich. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Berufungskläger im Umfang des Berufungsantrags durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist.

BAG 15.5.2018, 3 AZB 8/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten zunächst erstinstanzlich über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers i.H.v. 1.140,40 € brutto monatlich ab 1.1.2013 auf 1.151,80 € brutto monatlich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 41.464,80 € fest.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung ein. Mit der Berufungsbegründung beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1.1.2013 seine Betriebsrente um monatlich 10 € zu erhöhen und an diesen Zeitpunkt monatlich an ihn 1.151,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Zudem begehrte er im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage der handelsrechtlichen Abschlüsse für 2013 und 2014 sowie einen vorläufigen für 2015.

Das LAG nahm an, dass der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei, da sich der Kläger bei seiner Berufungserklärung lediglich auf den Anpassungsbetrag i.H.v. 10 € monatlich beschränkt habe. Es verwarf daher die Berufung durch Beschluss. Die dagegen gerichtete Revisionsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und zur erneuten Anhängigkeit des Verfahrens in der Berufungsinstanz.

Die Gründe:
Der Kläger kann gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG Berufung einlegen. Das ArbGG enthält keine Regelungen über die Ermittlung des Beschwerdewerts, nach dem sich bestimmt, ob die Berufung statthaft ist. Daher gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach §§ 3 bis 9 ZPO.

Für die Berechnung des Beschwerdewerts sind die Klageanträge des Klägers in der Berufungsinstanz maßgeblich. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Berufungskläger im Umfang des Berufungsantrags durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist. Daher ist die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung die Verpflichtung der Vorlage der handelsrechtlichen Abschlüsse bei der Festlegung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen.

Jedoch ist für die Ermittlung des Beschwerdewerts der Gesamtbetrag der Begehrten künftigen monatlichen Betriebsrente i.H.v. 1.151,80 €, der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, zugrunde zu legen, denn der Kläger hat sich entgegen der Auffassung des LAG nicht auf die streitige Rentendifferenz von 10,00 € monatlich beschränkt. Zwar ist es grundsätzlich auch möglich nur den Differenzbetrag einzuklagen und dann wird auch nur dieser bei der Ermittlung des Beschwerdewerts berücksichtigt. Aber im Streitfall lässt der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsbegründung und der Interessenlage des Klägers nicht den Schluss zu, dass er seine Berufung auf den streitigen Differenzbetrag beschränken wollte.

Für diese Auslegung spricht der Wortlaut. Der Kläger beansprucht in seiner Begründung ausdrücklich die monatliche Gesamtrente i.H.v. 1.151,80 € brutto monatlich. Ebenso äußert der Kläger, dass er bei seinem ursprünglichen Antrag bleiben wolle. Er wollte eine Entscheidung über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente. Der Beschwerdewert errechnet sich daher nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Rentenbezugs gem. § 9 S. 1 ZPO. Er beträgt 48.375,60 und übersteigt damit den Wert nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG i.H.v. 600 €.

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