Erweiterte Honorarverteilung: Grundsätzlich keine Einbehaltung von Honoraranteilen ohne Auswirkung auf die Auszahlung
Hessisches LSG v. 19.12.2018 - L 4 KA 78/14Der Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Anschließend erhielt er Versorgungsleistungen der EHV mit einem Anspruchssatz von rund 12 %. Einige Jahre später betätigte sich der Kläger erneut als hausärztlicher Internist. Die Beklagte, die KV Hessen, behielt im Rahmen der EHV Honoraranteile ein.
Das Sozialgericht Marburg gab der Klage gegen die Einbehaltung der Honoraranteile statt. Das LSG wies die Beschwerde der Beklagten ab.
Die Gründe:
Das Einbehalten der Honoraranteile des Klägers verstößt gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.
Es ist zwar grundsätzlich zulässig, dass auch ein Vertragsarzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch Abzug des EHV-Honorars zur Finanzierung der EHV herangezogen wird. Jedoch stellt dies eine Ungleichbehandlung mit Vertragsärzten unter 67 dar, da deren Einzahlungen sich auf die Höhe der Auszahlungen im Rentenalter auswirken.
Ausgeschlossen ist diese Ungleichbehandlung erst dann, wenn auch die Zahlungen der Ärzte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Auszahlung haben oder der Anspruchshöchstsatz von 18 % erreicht ist. Dann ist jeder Vertragsarzt zu Zahlungen verpflichtet, ohne dass seine Auszahlung erhöht wird, unabhängig vom Alter des Arztes.
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