EuGH-Vorlage zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte
LAG Niedersachsen v. 8.5.2024 - 8 Sa 688/23
Der Sachverhalt:
Die klagende Arbeitgeberin verlangt von der Beklagten, einer früheren Mitarbeiterin, Schadenersatz i.H.v. rd. 46.000 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum an Dritte veräußert und sich am Erlös bereichert. Die Klägerin stützt ihre Erkenntnisse über die Veräußerungsvorgänge auf eine ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte Einsichtnahme in deren privates eBay-Konto. Auf welche Weise die Klägerin die Kenntnis der eBay-Benutzerkennung der Beklagten und des zugehörigen Passwortes erlangt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Das mit der Sache befasste LAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-484/24 geführt.
Die Gründe:
Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 24.3.2022 (C-245/20 - Autoriteit Persoonsgegevens) und vom 2.3.2023 (C-268/21 - Norra Stockholm Bygg AB) deutlich gemacht, dass auch justizielle Tätigkeit, soweit dabei Daten verarbeitet werden, in den Geltungsbereich der DSGVO fällt. Mit der ersten Vorlagefrage soll vorliegend Klarheit darüber geschaffen werden, ob die Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts bestimmt genug sind - d.h., die erforderliche Regelungstiefe aufweisen -, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen. Des Weiteren möchte das LAG vom EuGH wissen, welche der Normen der DSGVO auf gerichtliche Datenverarbeitungstätigkeit Anwendung finden und welche Rechtsgrundsätze hierbei von den Gerichten zu beachten sind.
Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH kann über die konkrete Rechtssache hinaus in allen Fällen hilfreich sein, in denen die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen möglicherweise rechtswidrig erlangte Kenntnisse und Beweismittel, die eine Partei in den Rechtsstreit einführt, von ihnen verwertet werden können.
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Die klagende Arbeitgeberin verlangt von der Beklagten, einer früheren Mitarbeiterin, Schadenersatz i.H.v. rd. 46.000 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum an Dritte veräußert und sich am Erlös bereichert. Die Klägerin stützt ihre Erkenntnisse über die Veräußerungsvorgänge auf eine ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte Einsichtnahme in deren privates eBay-Konto. Auf welche Weise die Klägerin die Kenntnis der eBay-Benutzerkennung der Beklagten und des zugehörigen Passwortes erlangt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH kann über die konkrete Rechtssache hinaus in allen Fällen hilfreich sein, in denen die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen möglicherweise rechtswidrig erlangte Kenntnisse und Beweismittel, die eine Partei in den Rechtsstreit einführt, von ihnen verwertet werden können.
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