Explodierende E-Zigarette stellt keinen Arbeitsunfall dar
SG Düsseldorf v. 15.10.2019 - S 6 U 491/16
Der Sachverhalt:
Die 27-jährige Klägerin hat sich im April 2016 während ihrer beruflichen Tätigkeit erhebliche Verbrennungen zugezogen. Laut Unfallanzeige ihres Arbeitgebers hatte sie im Außenbereich ihre übliche Müllrunde gemacht. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Für die Entschädigungspflicht genüge es nicht, wenn sich der Gesundheitsschaden nur gelegentlich einer mit dem versicherten Unternehmen zusammenhängenden Tätigkeit einstelle. Die Klägerin war der Meinung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall seien erfüllt. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, ein Arbeitsunfall lag nicht vor.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Zwar war das Mitführen des Dienstschlüssels mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel an sich war jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser konnte sich allein nicht entzünden. Entscheidend für die Brandgefahr war vielmehr der E-Zigaretten-Akku.
Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus war nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.
SG Düsseldorf PM v. 6.3.2020
Die 27-jährige Klägerin hat sich im April 2016 während ihrer beruflichen Tätigkeit erhebliche Verbrennungen zugezogen. Laut Unfallanzeige ihres Arbeitgebers hatte sie im Außenbereich ihre übliche Müllrunde gemacht. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Für die Entschädigungspflicht genüge es nicht, wenn sich der Gesundheitsschaden nur gelegentlich einer mit dem versicherten Unternehmen zusammenhängenden Tätigkeit einstelle. Die Klägerin war der Meinung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall seien erfüllt. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, ein Arbeitsunfall lag nicht vor.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Zwar war das Mitführen des Dienstschlüssels mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel an sich war jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser konnte sich allein nicht entzünden. Entscheidend für die Brandgefahr war vielmehr der E-Zigaretten-Akku.
Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus war nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.