Falschauskünfte des Arbeitgebers können Indiz für eine Diskriminierung sein
BAG 21.6.2012, 8 AZR 364/11Die türkischstämmige Klägerin war aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Sachbearbeiterin beschäftigt. Bereits kurz vor Verlängerung des ersten befristeten Vertrags hatte ein Personalgespräch stattgefunden, indem es um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Einige Monate vor Auslaufen des zweiten befristeten Vertrags teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Vertrag weder verlängert noch entfristet werde.
Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und einer Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Anspruch. Indizien für die Benachteiligung seien das Fehlen anderer Mitarbeiter mit Migrationshintergrund in der Bezirksverwaltung und die von der Beklagten behaupteten Leistungsmängel trotz überdurchschnittlichen Zeugnisses. Die Beklagte habe ihr zudem zunächst die unrichtige Auskunft erteilt, dass ihr Arbeitsplatz wegen einer Fusion wegfalle.
Die Beklagte bestritt eine Diskriminierung. Sie habe die Entfristung ausschließlich wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 2.500,- Euro und zur Zahlung von Schadensersatz. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob eine entschädigungspflichtige Diskriminierung vorliegt. Eine Verurteilung der Beklagten kann jedenfalls nicht auf die vom LAG gegebene Begründung gestützt werden. Dieses wird aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil sie möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen.
Das LAG wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden, nämlich dass ihr Arbeitsplatz wegen einer bevorstehenden Fusion wegfalle.
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