FAQ zu Corona im Arbeitsverhältnis: Das müssen Arbeitgeber und ihre Beschäftigten wissen (Stand: 6.3.2020)
1. Vergütungs- und Arbeitspflicht im Zusammenhang mit Corona-Ereignissen
ArbRB-Redaktion
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer lediglich mittelbar wegen Corona ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Kinderbetreuung zuhause bleiben, weil der Kindergarten oder die Schule geschlosssen ist
- Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
- Der Arbeitnehmer bleibt von sich aus zu Hause, um Infektionsrisiken entgehen
- Anspruch auf Home-Office
- Verkürzung der Arbeitszeit wegen Auftrags- und Rohstoffmangels
- Erkrankung des Arbeitnehmers
- Verdacht einer Ansteckung mit Corona
- Behördliche Schließung des Betriebs
- Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
- Vergütungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB
- Abbau von Überstundenguthaben
2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (allgemein)
3. Besondere Fürsorgepflichten von Arbeitgebern mit Kontakten nach China oder zu anderen Gefahrengebieten
- Zulässigkeit einer Anordnung, nach China oder in ein anderes Gefahrengebiet zu reisen
- Umgang mit Geschäftskunden aus China oder anderen Gefahrengebieten
- Maßnahmen ggü. aus China oder aus anderen Gefahrengebieten zurückkehrenden Arbeitnehmern
- Maßnahmen ggü. Arbeitnehmern, die für ihre deutschen Arbeitgeber in China oder in einem anderen Gefahrengebiet im Einsatz sind
4. Kurzarbeit und Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Coronavirus-Fälle als unabwendbares Ereignis gemäß § 96 SGB III
- Was muss der Arbeitgeber tun, um Kurzarbeitergeld zu erlangen?
- Höhe der Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld
- Verhältnis zu Leistungen gem. § 56 Infektionschutzgesetz (IfSG)
- Leitlinien der der Bundesanstalt für Arbeit/Regionaldirektion Baden-Württemberg
5. Obliegenheiten des Vorstands einer AG