06.12.2012

Fehler im Bewerbungsverfahren begründen nicht in jedem Fall einen Schadensersatzanspruch

Beamte und Richter haben zwar grds. einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens können aber nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich konkret auf die abschließende Auswahlentscheidung
ausgewirkt haben.

BVerwG 29.11.2012, 2 C 6.11
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich genauso wie A, B und C auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am OLG beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um A eine Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl A als auch B und C ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich D. Da dieser mit der Höchstnote beurteilt worden war, fiel die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten aus.

Auf einen Eilantrag des Klägers untersagte das OVG die Stellenbesetzung, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin wurde das Auswahlverfahren abgebrochen.

Später wurde der Kläger in einem anderen Bezirk zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert. Mit seiner Klage verlangte er Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Zur Begründung machte er geltend, dass der Dienstherr das Verfahren nicht zwecks Abordnung des A hätte aussetzen dürfen. Hätte der Dienstherr dies unterlassen, hätte die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen, da er unter den ersten Bewerbern die beste Beurteilung gehabt habe.

Die Klage hatte sowohl vor dem OVG als auch vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Beamte und Richter sind zwar grds. zu entschädigen, wenn

  • der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt,
  • diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist
  • und sie es nicht versäumt haben, den Eintritt des Schadens durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden.

Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens können aber nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, ihr also "anhaften". Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zur Abordnung des A hat zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch der anderen Bewerber verletzt. Dieser Rechtsverstoß hat sich aber nicht mehr auf die anschließende Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgewirkt, weil der bevorteilte A zuvor aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden war.

Der Schadensersatzanspruch ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr nach den Feststellungen des OVG das Auswahlverfahren abgebrochen hätte, wenn er die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt hätte. Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahlverfahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag, nämlich die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit D zu besetzen.

BVerwG PM Nr. 113 vom 29.11.2012
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