Feiertagszuschläge: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts
BAG v. 1.8.2024 - 6 AZR 38/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht finden Praktiker im Beratermodul Arbeitsrecht. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!
BAG PM Nr. 20 vom 1.8.2024
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht finden Praktiker im Beratermodul Arbeitsrecht. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!