16.04.2012

Feuerwehrleute müssen sich auch während Arbeitspausen für Noteinsätze bereithalten

Eine Regelung, wonach Feuerwehrleute während ihrer Pausen die Feuerwache nicht verlassen dürfen und jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen müssen, ist wirksam. Anderslautende europäische Arbeitszeitregelungen sind nicht anwendbar, da es objektiv unmöglich ist, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung wird zudem durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten ausgeglichen.

OVG Rheinland-Pfalz 23.3.2012, 2 A 11355/11.OVG u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Feuerwehrmänner der Mainzer Berufsfeuerwehr. Der Dienstplan sieht montags bis donnerstags jeweils zwei Zwölf-Stunden-Schichten und freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen diese Arbeitszeitregelung. Sie verlangten, während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden. Das VG gab ihren Klagen statt. Auf die Berufung der beklagten Stadt Mainz wies das OVG die Klagen jedoch ab.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte, während ihrer Pausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden.

Zwar bestimmen sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen ist. In dieser Zeit müssen Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Die Arbeitszeitvorschriften finden aber auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort ist es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.

Zudem wird die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Fall der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen müssen die Feuerwehrbeamten im Durchschnitt lediglich einmal in drei Wochen eine Pause wegen eines Noteinsatzes unterbrechen.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten der rheinland-pfälzischen Justiz veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 12/12 vom 5.4.2012
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