Fragen und Antworten zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Stand 17.8.2021)
Online-Dossier1. Wo finde ich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Volltext?
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz enthält nicht etwa nur Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Betroffen sind z.B. auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das SGB VII. Es ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 S. 1762 ff. veröffentlicht und hier abrufbar.
2. Wann ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten?
Das Gesetz ist am 17.6.2021 verkündet worden und einen Tag später, also am 18.6.2021 in Kraft getreten.
3. Wo finde ich einen guten Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen?
Für einen ersten Einstieg in die Materie eignen sich diese Beiträge aus dem ArbRB-Blog:
- Kleinebrink, Das "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" passiert den Bundestag
- Niklas, Kabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Zur Vertiefung empfohlen sei dieser Aufsatz von Prof. Dr. Björn Gaul und Victoria Kaule, LL.M.:
- Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Mehr Schein als Sein, ArbRB 2021, 176 - frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank
Informationen zum Hören und für unterwegs finden Sie in unserem Arbeitsrecht-Podcast mit Dr. Wienhold Schulte:
Verlagsangebot
Das Aktionsmodul Arbeitsrecht bündelt die Inhalte der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht und enthält topaktuell auch Fachinformationen zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz. |
4. Wo finde ich ein Webinar bzw. Seminar zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz?
Besuchen Sie gerne unser Webinar mit Dr. Daniel Ludwig von CMS, Hamburg:
Mit Teilnahmebestätigung über 1:30 Stunden gem. § 15 FAO.
5. Künstliche Intelligenz (KI) in den Betrieben: Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat jetzt einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn er die Einführung oder Anwendung von Tools, Maschinen o.Ä. beurteilen muss, in denen Künstliche Intelligenz (KI) zur Anwendung kommt. Mehr hierzu und allgemein zu der Frage, wann der Betriebsrat externen Sachverstand nutzen kann, lesen Sie in einem Aufsatz von Prof. Dr. Thomas Kania:
Sachverstand für den Betriebsrat - Alte und neue Fragen rund um § 80 Abs. 3 BetrVG, ArbRB 2021, 241 - frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank
6. Wie weit reicht das neue Mitbestimmungsrecht bei Homeoffice und mobiler Arbeit?
Seit dem 18.6.2021 hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird", mitzubestimmen. Die konkrete Reichweite dieses Mitbestimmungsrecht erläutert Dr. Nathalie Oberthür in der September-Ausgabe des ArbRB (ET online: 10.9, print: 20.9.):
Die gesetzlichen Neuregelungen zur mobilen Arbeit - Zur Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung und des gesetzlichen Unfallschutzes durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, ArbRB 2021, Heft 9
7. Inwieweit hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Unfallschutz bei mobiler Arbeit und im Homeoffice verbessert?
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII n.F. bestimmt, dass bei Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Des Weiteren sind jetzt auch Arbeitnehmer, die auf dem Weg in den Betrieb ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung bringen, unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a) SGB VII n.F.) - und zwar auch, wenn sie dafür den unmittelbaren Arbeitsweg verlassen. Zu dieser Neuregelung finden Sie ebenfalls vertiefende Informationen in dem Aufsatz von Dr. Nathalie Oberthür für die September-Ausgabe des ArbRB (ET online: 10.9, print: 20.9.):
Die gesetzlichen Neuregelungen zur mobilen Arbeit - Zur Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung und des gesetzlichen Unfallschutzes durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, ArbRB 2021, Heft 9
8. Klärt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats?
Der mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 18.6.2021 in Kraft getretene § 79a BetrVG ordnet an, dass der Betriebsrat in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil des Arbeitgebers ist und dass seine Datenverarbeitungen der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegen. Diese Neuregelung beendet zwar einerseits die lebhafte Diskussion um die eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats. Auf der anderen Seite wirft sie aber auch einige neue Fragen auf. Lesen Sie hierzu einen Aufsatz von Dr. Detlef Grimm und Tillmann Vitt, der in der September-Ausgabe des ArbRB veröffentlicht werden wird (ET online: 10.9, print: 20.9.):
Die neue datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Maßgabe des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes - Über Inhalt, Reichweite und Folgen von § 79a BetrVG, ArbRB 2021, Heft 9