Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden
VerwG Berlin v. 27.2.2025 - VG 26 L 288/24
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung deshalb ab. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht.
Das VerwG hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgehen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgehen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, sind heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls sind die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt bieten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.
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VerwG Berlin PM Nr. 14 vom 3.3.2025
Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung deshalb ab. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht.
Das VerwG hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgehen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgehen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, sind heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls sind die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt bieten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.
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