Freistellung einer Vertrauensperson im öffentlichen Dienst: Auch vorübergehend einem Jobcenter zugewiesene schwerbehinderte Beschäftigte zählen mit
ArbG Berlin 7.3.2013, 33 BV 14898/12Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bezirksamt Neuköln beantragte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. Dies lehnte das Bezirksamt mit der Begründung ab, dass der Schwellenwert des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX (Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen) nicht erreicht sei. Denn insoweit seien die schwerbehinderten Beschäftigten, die gem. § 44g SGB II einem Jobcenter zugewiesen seien, nicht mitzuzählen.
Das Arbeitsgericht gab dem Freistellungsantrag statt.
Die Gründe:
Das Bezirksamt muss die Antragstellerin gem. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX vollständig von der Arbeitsleistung freistellen. Der Schwellenwert von 200 Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer, die einem Jobcenter zugewiesen sind, erfüllt.
Die Zuweisung an ein Jobcenter erfolgt lediglich befristet und kann zudem vorfristig beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten scheiden deshalb nicht endgültig aus den Diensten des Bezirksamtes aus und sind weiterhin mitzuzählen. Etwas anderes gilt nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle, wie z.B. durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.