Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen Trunkenheitsfahrt kann wirksam sein
ArbG Düsseldorf 12.7.2016, 15 Ca 1769/16Der Kläger war bei der Beklagten als Autoverkäufer angestellt. Die Beklagte hatte ihm fristlos, hilfsweise fristgerechte gekündigt. Zur Begründung der Kündigung trug die Beklagte vor, dass der Kläger im März 2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet habe. Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug ihrer Schwestergesellschaft unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei der Kläger bereits abgemahnt worden. Der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar.
Der Kläger hingegen erklärte, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Auto aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Kläger rügte zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung.
Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung war wirksam, da der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist.
Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigte dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfacher Verstöße gegen die StVO. Unerheblich war, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers handelte, da das Vertrauen der Beklagten in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert wurde und das Ansehen des Hauses gefährdet ist. Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Klägers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahr 2014 bereits abgemahnt worden war und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme war die Kammer auch der Überzeugung, dass die Beklagte die nach § 102 BetrVG notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt hatte.