Fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung wirksam
ArbG Berlin v. 27.3.2025 - 58 Ca 6242/23 u.a.Der gekündigte Arbeitnehmer stand seit Anfang 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin als Rabbiner. Nachdem die Arbeitgeberin am 21.5.2023 von Beschwerden über den klagenden Arbeitnehmer wegen des Vorwurfs sexueller Gewalt und von Manipulationen in seiner Position als Gemeinderabbiner Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 1.6.2023 fristlos. Der Rabbiner hat fristgerecht Klage gegen die Kündigung erhoben. Er hat die Vorwürfe bestritten und behauptet, soweit es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt.
Das ArbG erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Eine Widerklage der Gemeinde gegen den Rabbiner auf Zahlung hat das ArbG abgewiesen (Aktenzeichen 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23). Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg einlegen.
Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit den von der Gemeinde benannten Zeuginnen steht fest, dass der Rabbiner die Zeugin sexuell belästigt und dabei das ihm von ihr in seiner Position entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat. Er ist ihr in einer von ihm so bezeichneten heiltherapeutischen Sitzung in seiner Eigenschaft als Rabbiner gegenübergetreten und hat vorgegeben, sie durch ein Ritual "reinigen" zu können. Sodann hat er ohne ihr Einverständnis einen Zungenkuss herbeigeführt, bei dem sie seine Erregtheit hat spüren können. Dieses Verhalten stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
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