Fristlose Kündigung eines rabiaten Busfahrers
ArbG Göttingen v. 23.1.2024 - 1 Ca 219/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 25 Jahren als Busfahrer bei der beklagten Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH beschäftigt und wurde im Sommer 2023 fristlos gekündigt. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass dieser einen Fahrgast gewaltsam von seinem Sitz gezogen und aus dem Bus geworfen habe. Nachdem der Fahrgast auf den Boden gefallen und wieder aufgestanden war, soll der Kläger ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben.
Der Kläger trägt vor, der alkoholisierte Fahrgast habe eine junge Frau belästigt. Zudem habe er sich geweigert, einen Fahrausweis zu zeigen und ihn beleidigt. Auf Aufforderung habe er den Bus nicht verlassen. Nach dem Rauswurf habe der Fahrgast mit einer Getränkedose in der Hand eine Bewegung auf ihn zu gemacht und sich ihm drohend genähert. Daraufhin habe er im Affekt eine Abwehr-/Schlagbewegung vollführt. Der Bus ist mit sechs Überwachungskameras ausgestattet. Auf den Videoaufzeichnungen ist zu erkennen, dass die Vorwürfe der Beklagten im Wesentlichen zutreffen. Auf dem Bürgersteig stand der Fahrgast auf. Daraufhin packte der Kläger ihn in der Nähe des Halses an der Kleidung und holte mit der Faust aus. Ob er den Fahrgast getroffen hat, ist auf dem Video nicht eindeutig zu erkennen.
Ob der alkoholisierte Fahrgast zuvor andere Fahrgäste belästigt hat, ließ sich über die Videoaufzeichnungen nicht feststellen. Im Vorfeld war eine junge Frau aufgestanden, da sie den Fahrgast offensichtlich als unangenehm empfunden hat. Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich diese aber nicht mehr in der Nähe.
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim LAG einlegen.
Die Gründe:
Das Verhalten des Klägers stellt eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass schwierige Fahrgäste für Busfahrer eine große Belastung darstellen. Vorliegend hätte der Kläger aber, nachdem der Fahrgast den Bus nicht freiwillig verlassen wollte, die Leitstelle oder die Polizei anrufen können und auch müssen. Eine vorherige Abmahnung war hier ebenfalls nicht erforderlich.
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ArbG Göttingen PM vom 30.1.2024
Der Kläger ist seit 25 Jahren als Busfahrer bei der beklagten Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH beschäftigt und wurde im Sommer 2023 fristlos gekündigt. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass dieser einen Fahrgast gewaltsam von seinem Sitz gezogen und aus dem Bus geworfen habe. Nachdem der Fahrgast auf den Boden gefallen und wieder aufgestanden war, soll der Kläger ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben.
Der Kläger trägt vor, der alkoholisierte Fahrgast habe eine junge Frau belästigt. Zudem habe er sich geweigert, einen Fahrausweis zu zeigen und ihn beleidigt. Auf Aufforderung habe er den Bus nicht verlassen. Nach dem Rauswurf habe der Fahrgast mit einer Getränkedose in der Hand eine Bewegung auf ihn zu gemacht und sich ihm drohend genähert. Daraufhin habe er im Affekt eine Abwehr-/Schlagbewegung vollführt. Der Bus ist mit sechs Überwachungskameras ausgestattet. Auf den Videoaufzeichnungen ist zu erkennen, dass die Vorwürfe der Beklagten im Wesentlichen zutreffen. Auf dem Bürgersteig stand der Fahrgast auf. Daraufhin packte der Kläger ihn in der Nähe des Halses an der Kleidung und holte mit der Faust aus. Ob er den Fahrgast getroffen hat, ist auf dem Video nicht eindeutig zu erkennen.
Ob der alkoholisierte Fahrgast zuvor andere Fahrgäste belästigt hat, ließ sich über die Videoaufzeichnungen nicht feststellen. Im Vorfeld war eine junge Frau aufgestanden, da sie den Fahrgast offensichtlich als unangenehm empfunden hat. Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich diese aber nicht mehr in der Nähe.
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim LAG einlegen.
Die Gründe:
Das Verhalten des Klägers stellt eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass schwierige Fahrgäste für Busfahrer eine große Belastung darstellen. Vorliegend hätte der Kläger aber, nachdem der Fahrgast den Bus nicht freiwillig verlassen wollte, die Leitstelle oder die Polizei anrufen können und auch müssen. Eine vorherige Abmahnung war hier ebenfalls nicht erforderlich.
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