Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten: Verzögerung um einen Tag ist noch "unverzüglich" i.S.v. § 91 SGB IX
ArbG Oberhausen 30.6.2011, 2 Ca 563/11Der schwerbehinderte Kläger war bei der beklagten Stadt für die Geschäfte der "Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e.V." zuständig. Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos kündigen, nachdem herausgekommen war, dass dieser Gelder des Vereins veruntreut hatte. Lediglich die Höhe des veruntreuten Betrags war zwischen den Parteien streitig; die Beklagte ging von einem Schaden i.H.v. 28.700 € aus.
Am 8.3.2011 erteilte das Integrationsamt seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Am Folgetag sprach die Beklagte die Kündigung aus.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam außerordentlich gekündigt.
Die gem. §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes hatte die Beklagte eingeholt.
Die nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesprochene Kündigung ist auch "unverzüglich" i.S.v. § 91 Abs. 5 SGB IX ausgesprochen worden. Zwar hat die Beklagte die Kündigung nicht direkt am 8.3., sondern erst am 9.3.2011 ausgesprochen. Diese "Verzögerung" um lediglich einen Tag stellt aber keinen Verstoß gegen § 91 Abs. 5 SGB IX dar.