Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann es auch auf im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer ankommen
BAG 24.1.2013, 2 AZR 140/12Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten, die insgesamt zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Hilfskraft angestellt. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit ordentlicher Kündigungsfrist.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage rügte der Kläger das Fehlen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG. Das Kündigungsschutzgesetz sei gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG anwendbar, da die Beklagten neben den zehn eigenen Arbeitnehmern regelmäßig Leiharbeitnehmer beschäftige. Auch diese seien bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen.
Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Kündigungsschutzgesetz im Streitfall gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG Anwendung findet und die Kündigung des Klägers daher einer sozialen Rechtfertigung bedurfte.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Entleiher-Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer stehen zwar in keinem Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Sie sind aber bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Kleinbetriebsklausel.
Kleinbetriebe sind aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen, um den Umständen Rechnung zu tragen, dass
- hier häufig eng und persönlich zusammengearbeitet wird,
- zumeist eine vergleichsweise geringe Finanzausstattung besteht und
- der mit einem Kündigungsschutzprozess verbundene Verwaltungsaufwand den Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet.
Danach ist es nicht gerechtfertigt, bei der Ermittlung der Betriebsgröße danach zu unterscheiden, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.
Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Die Sache war an das LAG zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb "in der Regel" nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
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