03.06.2013

Für einfache Klagen auf Lohnzahlung besteht kein Anspruch auf Anwaltsbeiordnung

Arbeitnehmer, die grds. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben und noch ausstehenden Lohn einklagen möchten, haben nicht in jedem Fall Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Eine Anwaltsbeiordnung scheidet insbesondere dann regelmäßig aus, wenn die Zahlung von Lohn aus bereits vorliegenden Lohnabrechnungen gefordert wird und Einwendungen konkret nicht zu erwarten sind. In diesem Fall ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, über die Rechtsantragsstelle selbst Klage zu erheben.

LAG Köln 17.4.2013, 4 Ta 80/13
Der Sachverhalt:
Der 22 Jahre alte Kläger verlangte für eine Klage gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der beklagte Arbeitgeber hatte den Lohn abgerechnet, aber nicht ausgezahlt. Außergerichtliche Versuche des Klägers, an sein Geld zu kommen, waren ohne Erfolg geblieben. Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte hatte seinen Vater bevollmächtigt, für ihn in der Güteverhandlung aufzutreten. Hier erkannte der Vater namens des Beklagten die Klageforderung an.

Das Arbeitsgericht lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO auf Anwaltsbeiordnung. Der Anspruch setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Erforderlichkeit beurteilt sich

  • nach Umfang und Schwierigkeit der Sache,
  • nach den Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken sowie
  • entscheidend danach, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Im Arbeitsgerichtsprozess ist zudem zu prüfen, inwieweit der unbemittelten Partei die Interessenwahrnehmung mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zugemutet werden kann. Der antragstellenden Partei kann es insbesondere zuzumuten sein, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Einwendungen konkret zu erwarten sind.

Nach diesen Grundsätzen war eine Anwaltsbeiordnung im Streitfall nicht erforderlich. Der Beklagte hatte die Forderung unstreitig bereits abgerechnet und keine Einwendungen erhoben. Das Geld ist ausweislich des Vorbringens des Vaters des Beklagten nur deshalb noch nicht ausgezahlt worden, weil sich der Beklagte in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Kläger ohne weiteres über die Rechtsantragsstelle Klage erheben können. Hierfür hätte er lediglich die Lohnabrechnung mitbringen müssen.

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