Gegenstandswert bei Kündigung während der Probezeit
LAG Berlin-Brandenburg v. 5.3.2019 - 26 Ta (Kost) 6018/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagten hatten zwei Kündigungen während der Probezeit des Klägers ausgesprochen. Dieser hat die Kündigungen mit der Begründung angegriffen, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor. Zudem hat er eine Rüge nach § 174 BGB erhoben.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen festgesetzt, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten. Die Beschwerdeführer machten mit der Beschwerde geltend, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei.
Auf die Beschwerde des Klägers hat das LAG den Beschluss aufgehoben und abgeändert.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hätte die Kündigungsschutzanträge mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz bringen müssen.
Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird. Danach war hier ein Vierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen, da der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hatte.
Eine zeitliche Begrenzung auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist nicht erkennbar. An sich wäre im Hinblick auf die weitere Kündigung auch noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen angefallen. Die Klägervertreter hatten die Beschwerde aber auf einen Betrag in Höhe von 13.019 € begrenzt, der sich aus drei Bruttoeinkommen für den Kündigungsschutzantrag und 2.717,40 € für den Zahlungsantrag (in Bezug auf Rufbereitschaft) zusammensetzte.
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Die Beklagten hatten zwei Kündigungen während der Probezeit des Klägers ausgesprochen. Dieser hat die Kündigungen mit der Begründung angegriffen, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor. Zudem hat er eine Rüge nach § 174 BGB erhoben.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen festgesetzt, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten. Die Beschwerdeführer machten mit der Beschwerde geltend, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei.
Auf die Beschwerde des Klägers hat das LAG den Beschluss aufgehoben und abgeändert.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hätte die Kündigungsschutzanträge mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz bringen müssen.
Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird. Danach war hier ein Vierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen, da der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hatte.
Eine zeitliche Begrenzung auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist nicht erkennbar. An sich wäre im Hinblick auf die weitere Kündigung auch noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen angefallen. Die Klägervertreter hatten die Beschwerde aber auf einen Betrag in Höhe von 13.019 € begrenzt, der sich aus drei Bruttoeinkommen für den Kündigungsschutzantrag und 2.717,40 € für den Zahlungsantrag (in Bezug auf Rufbereitschaft) zusammensetzte.
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