Gegenstandswert der Auskunft hinsichtlich erfasster Arbeitszeiten
LAG Berlin-Brandenburg v. 1.2.2024 - 26 Ta (Kost) 6095/23
Der Sachverhalt:
Die Klägervertreter machen mit ihrer Beschwerde gegen den durch das ArbG festgesetzten Gegenstandswert geltend. Den Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die erfassten Arbeitszeiten hat die Klägerin wie folgt formuliert:
"Weiter beantragen wir, die Beklagte zu verpflichten, entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in seiner europarechtskonformen Auslegung gem. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 - der Klägerin gegenüber die von ihr seit dem 1.1.2022 mithilfe eines objektiven, verlässlichen, zugänglichen und von der Beklagten eingeführten Systems erfassten Arbeitszeiten der Klägerin vorzulegen, um entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit Datum vom 14.5.2019 - C-55/18 - die Arbeitszeiten der Klägerin systematisch erfassen zu können."
Das ArbG berücksichtigte die Anträge auf Fertigung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz, den auf die erfasste Arbeitszeit bezogenen Antrag und den Antrag nach § 15 DSGVO mit je 500 €.
Das LAG hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Das ArbG hat den Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO zutreffend mit 500 € bewertet. Geht es um das reine Informationsinteresse, ist ein Betrag in Höhe von 500 € angemessen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18.3.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20; so jetzt auch I 10.4 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Stand: 1.2.2024).
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich der erfassten Arbeitszeiten. Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Die zu der Bewertung eines Antrags nach Art. 15 DSGVO entwickelten Grundsätze (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18.3.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20) gelten entsprechend.
Der Antrag nach § 1 Abs. 2 NachwG ist regelmäßig mit 10 vH eines Bruttoeinkommens zu bewerten (vgl. LAG München 26.7.2023 - 3 Ta 125/23; I 7.2 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Stand: 1.2.2024). Der geltend gemachte Nachweisanspruch hat hier keinen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Leistungsanspruch, sodass es im Wesentlichen um das bloße Informationsinteresse der Klägerin an den vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ging.
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"Weiter beantragen wir, die Beklagte zu verpflichten, entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in seiner europarechtskonformen Auslegung gem. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 - der Klägerin gegenüber die von ihr seit dem 1.1.2022 mithilfe eines objektiven, verlässlichen, zugänglichen und von der Beklagten eingeführten Systems erfassten Arbeitszeiten der Klägerin vorzulegen, um entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit Datum vom 14.5.2019 - C-55/18 - die Arbeitszeiten der Klägerin systematisch erfassen zu können."
Das ArbG berücksichtigte die Anträge auf Fertigung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz, den auf die erfasste Arbeitszeit bezogenen Antrag und den Antrag nach § 15 DSGVO mit je 500 €.
Das LAG hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Das ArbG hat den Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO zutreffend mit 500 € bewertet. Geht es um das reine Informationsinteresse, ist ein Betrag in Höhe von 500 € angemessen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18.3.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20; so jetzt auch I 10.4 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Stand: 1.2.2024).
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich der erfassten Arbeitszeiten. Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Die zu der Bewertung eines Antrags nach Art. 15 DSGVO entwickelten Grundsätze (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18.3.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20) gelten entsprechend.
Der Antrag nach § 1 Abs. 2 NachwG ist regelmäßig mit 10 vH eines Bruttoeinkommens zu bewerten (vgl. LAG München 26.7.2023 - 3 Ta 125/23; I 7.2 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Stand: 1.2.2024). Der geltend gemachte Nachweisanspruch hat hier keinen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Leistungsanspruch, sodass es im Wesentlichen um das bloße Informationsinteresse der Klägerin an den vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ging.
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