21.03.2013

Geldtransport-Gewerbe: Arbeitnehmer dürfen Geld auch nicht nur zum Spaß in die eigene Tasche stecken

Im Geld- und Werttransportgewerbe tätige Sicherheitsmitarbeiter riskieren eine fristlose Verdachtskündigung, wenn sie Geldscheine der Kundschaft ihres Arbeitgebers in die Hosentasche stecken. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zulässigkeit und Redlichkeit der Arbeitnehmer. Diese können sich auch nicht mit dem Vortrag entlasten, dass es sich beim Einstecken des Geldes lediglich um einen Scherz gehandelt habe.

LAG Rheinland-Pfalz 17.1.2013, 10 Sa 381/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit sechs Jahren bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt und dabei im Geld- und Werttransport eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a., Geldrollenwechselautomaten in Banken mit Hartgeldrollen zu befüllen und die im Automaten aufbewahrten Banknoten zu entnehmen. Diese hatte er sodann in Safebags zu füllen, die zu verschließen und abzutransportieren waren.

Am 7.10.2011 hatte der Kläger gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einer Sparkassenfiliale den Rollenwechselautomaten zu befüllen. Der Kläger steckte aus dem Bündel Banknoten, den er dem Automaten entnommen hatte, zunächst seinem Arbeitskollegen und im Anschluss auch sich selbst je einen 100-€-Schein in die Beintasche der Cargohosen. Die übrigen Banknoten verstaute er in einem Safebag. Beide Mitarbeiter verließen die Filiale mit den Geldscheinen in ihren Hosentaschen.

Über eine im Kassenraum installierte Videoüberwachung erfuhr die Sparkasse von diesem Vorfall und erstattete Strafanzeige. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie dem Kläger nach dessen Anhörung und Einsicht in die Ermittlungsakte fristlos. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vorlägen. Er habe die Scheine nur zum Scherz eingesteckt und keine Entwendungsabsicht gehabt.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist wirksam. Bereits aufgrund unstreitiger Umstände besteht der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts und damit einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Wer sich als Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransportgewerbe Geldscheine der Kundschaft seines Arbeitgebers in die Hosentasche steckt, zerstört durch sein Verhalten regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

Es ist auch unerheblich, ob der Kläger in der Sparkassenfiliale seinen Arbeitskollegen gefragt hat, wo der Safebag sei, da "sie ja noch die in den Taschen befindlichen 200 € einfüllen müssten". Dieses Vorbringen entlastet den Kläger nicht, denn er hat gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen die Filiale verlassen, ohne die Geldscheine aus der Hosentasche zu nehmen und in einen Safebag zu stecken.

Auch die Versuche des Klägers, sein Verhalten damit zu erklären, er habe auch in der Vergangenheit mit Geldscheinen "Unfug" getrieben und auch diesmal nur einen "Scherz" gemacht, sind zu seiner Entlastung untauglich. Der Beklagten ist es unzumutbar einen Sicherheitsmitarbeiter weiter zu beschäftigen, der sich Geldscheine ihrer Kundschaft aus "Jux und Dollerei" in die eigene Hosentasche steckt.

Linkhinweis:
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