Genereller Verzicht auf Kündigungsschutz ist unwirksam - auch im Profifußball
ArbG Aachen 22.2.2013, 6 Ca 3662/12Bei den Klägern handelt es sich um den Fußball-Cheftrainer, dessen Co-Trainer und den Torwarttrainer der Beklagten, einem überregional bekannten Sportverein aus Aachen.
Die Beklagte kündigte den Klägern zum ersten Mal am 3.9.2012. Dabei berief sie sich auf eine Klausel in den Anstellungsverträgen der Kläger, wonach sie - die Beklagte - das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen kann und den Klägern lediglich drei Bruttomonatsgehälter Abfindung zahlen muss. Im Gegenzug hatten die Kläger auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet.
Am 9.1.2013 kündigte die Beklagte den Klägern ein zweites Mal. Dabei stützte sie sich auf eine weitere Klausel im Anstellungsvertrag, wonach ihr ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst.
Die gegen die beiden Kündigungen gerichteten Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat die Arbeitsverhältnisse mit den Klägerin nicht wirksam gekündigt, da beide Vertragsklauseln, auf die sich zur Rechtfertigung der Kündigungen gestützt hat, unwirksam sind. Die Arbeitsverhältnisse bestehen daher fort und die Beklagte muss die Kläger in ihren jeweiligen Trainerfunktionen weiter beschäftigen.
Die Klausel, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis jederzeit gegen Zahlung einer Abfindung kündigen kann und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen ist, ist zwar im Profifußball üblich. Nichtsdestotrotz ist dieser Verzicht unwirksam. Denn er entzieht dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht kann nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden. Das gilt auch, wenn den Arbeitnehmern - wie hier - im Gegenzug eine Abfindung zugesagt wird.
Auch die Klausel, wonach ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst, verstößt gegen die zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und ist daher unwirksam.