Gericht lehnt einstweilige Verfügung gegen Lehrer-Warnstreik in Berlin während Abi-Prüfungen ab
ArbG Berlin 22.4.2013, 59 Ga 5770/13Das antragstellende Land Berlin hatte sich mit folgenden Argumenten gegen den Warnstreik gewandt:
- Der Landesverband der GEW sei schon aus formellen Gründen nicht befugt gewesen, zum Streik aufzurufen.
- Der Warnstreik verstoße überdies gegen die tarifliche Friedenspflicht, weil die angestrebten Regelungen - der Abschluss einer Vergütungsordnung für angestellte Lehrer und die Sicherung einer altersgerechten Beschäftigung - bereits tariflich geregelt seien.
- Der Warnstreik sei zudem unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil am 23.4.2013 schriftliche Prüfungen (mittlerer Schulabschluss und Abitur) stattfinden sollten.
Das Arbeitsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Die Gründe:
Eine einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen, da der Warnstreik nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverband Berlin der GEW ausreichend bevollmächtigt, Tarifverhandlungen zu führen. Dies beinhaltet auch ein Streikrecht.
Es liegt zudem kein Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht vor, da eine tarifliche Vergütungsordnung für angestellte Lehrer bislang nicht existiert und nur solche Regelungen für ältere Lehrkräfte angestrebt werden, die bislang nicht getroffen worden sind.
Der Streik ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die geplanten Prüfungen in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. So besteht die Möglichkeit, vertretungsweise beamtete Lehrkräfte einzusetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die streikenden Lehrer die Prüfungen nicht gezielt stören.