04.11.2013

Geringfügige Nebentätigkeit für die Konkurrenz rechtfertigt nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung

Eine in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit für einen Wettbewerber des Arbeitgebers rechtfertigt ohne vorausgegangene Abmahnung nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wettbewerbsverstoß die Interessen des Arbeitgebers allenfalls geringfügig beeinträchtigt und der Arbeitnehmer auch nicht in bewusster Schädigungsabsicht zulasten seines Arbeitgebers gehandelt hat.

LAG Düsseldorf 4.9.2013, 4 TaBV 15/13
Der Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin A. war seit 2006 bei einem Gebäude-reinigungsunternehmen als Kundenbetreuerin beschäftigt und zuletzt Mitglied des Betriebsrats. Sie betreute u.a. ein Objekt, das ihr Arbeitgeber zum 1.5.2011 an ein Konkurrenzunternehmen verlor. Fortan war der Ehemann von A. in einer Nebentätigkeit in dem Objekt als Reinigungskraft tätig. Spätestens seit dem 1.8.2011 führte auch A. Reinigungsarbeiten in dem Objekt durch. Ihre Tätigkeit hatte einen Umfang von ca. 19 Stunden monatlich. Sie bekam hierfür eine Vergütung von ca. 185 € monatlich.

Als der Arbeitgeber 2012 Kenntnis von der Nebentätigkeit erhielt, beantragte er beim Betriebsrat die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der A. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung, woraufhin der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragte. Hiermit hatte er vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hob das LAG diese Entscheidung auf und wies den Antrag ab.

Die Gründe:
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der A. ist unbegründet, da es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung fehlt.

Arbeitnehmern ist zwar während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses - auch ohne vertragliches Verbot - grds. jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil ihres Arbeitgebers untersagt. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist auch an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Im Streitfall erscheint die Vorwerfbarkeit des Wettbewerbsverstoßes der A. allerdings nicht als so gravierend, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel eine Abmahnung nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Insbesondere kann nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Die Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers durch den Wettbewerbsverstoß erscheint eher geringfügig. Es handelte sich tatsächlich um einfach gelagerte Tätigkeiten, die keine besondere Sachkunde erforderten. Der Vorteil für den Wettbewerber dürfte kaum messbar sein, da die einfach gelagerte Tätigkeit jederzeit auf dem Arbeitsmarkt anderweitig substituierbar ist. Der A. kann auch nicht vorgeworfen werden, in bewusster Schädigungsabsicht zulasten ihres Arbeitgebers gehandelt zu haben.

Linkhinweis:
Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW
Zurück