09.09.2015

Germanwings und Lufthansa scheitern mit Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Pilotenstreik

Das Arbeitsgericht Köln hat in dem Eilverfahren der Germanwings GmbH zur Untersagung des Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit e.V. den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Genauso hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, das über einen einstweiligen Unterlassungsantrag der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG gegen die Pilotenvereinigung zu entscheiden hatte (ArbG Frankfurt a.M. 8.9.2015, 13 Ga 130/15).

ArbG Köln 8.9.2015, 14 Ga 91/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Pilotenvereinigung Cockpit und die Fluggesellschaften Lufthansa und Germanwings streiten schon seit einigen Monaten über die Übergangsrenten der Piloten. Die Pilotenvereinigung hielt die Verhandlungen für gescheitert und rief seine Mitglieder deshalb zu Streiks auf.

Mit ihren hiergegen gerichteten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machten die Fluggesellschaften geltend, dass die Pilotenvereinigung in Wahrheit ein unzulässiges Streikziel verfolge, nämlich die Verhinderung einer neuen Unternehmensstrategie, die die Stärkung der Billigsparte Eurowings vorsehe.

Die Anträge auf einstweilige Untersagung des Streiks hatten weder vor dem Arbeitsgericht Köln noch vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Erfolg. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Pilotenvereinigung Cockpit wird nicht untersagt, ihre Mitglieder zu bundesweiten Streiks am 9.9.2015 aufzurufen und die Streiks durchzuführen. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Fluggesellschaften, es werde ein unzulässiges Streikziel verfolgt. Nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Streik das zulässige Streikziel der Regelung der Übergangsversorgung  verfolgt.

Der Streik ist auch nicht unverhältnismäßig. Es gibt keine Veranlassung insoweit einen strengeren Prüfungsmaßstab anzulegen, weil die Vereinigung Cockpit eine sog. "Spartengewerkschaft" ist.

ArbG Köln PM Nr. 10/2015 vom 8.9.2015 u. ArbG Frankfurt a.M. PM Nr. 7/2015 vom 8.9.2015
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