Geschäftsreisender bei Ansbacher Terroranschlag nicht gesetzlich unfallversichert
LSG Niedersachsen-Bremen v. 13.5.2020 - L 3 U 124/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das LSG wies die Klage ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der BG.
Die Gründe:
Auf Dienstreisen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz. Der Schutz entfällt dann, wenn sich der Versicherte - so wie hier der Kläger - rein persönlichen Belangen widmet, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst werden.
Auch wenn der Kläger sich auf Dienstreise befunden hat, reicht dies nicht aus, um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhält der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem ist der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland besteht.
LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 8.6.2020
Der Kläger wurde im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das LSG wies die Klage ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der BG.
Die Gründe:
Auf Dienstreisen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz. Der Schutz entfällt dann, wenn sich der Versicherte - so wie hier der Kläger - rein persönlichen Belangen widmet, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst werden.
Auch wenn der Kläger sich auf Dienstreise befunden hat, reicht dies nicht aus, um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhält der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem ist der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland besteht.