Gesetzentwurf zur Neuregelung der Betriebsratsvergütung beschlossen
- Der Gesetzentwurf stellt klar, dass zur Bestimmung der Vergleichspersonen auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
- Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können.
- Die Betriebspartien sollen in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen regeln können.
- Sowohl diese Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
- Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Vergütung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Mehr zum Thema:
Materialien:
Den Gesetzetnwurf im Volltext finden Sie hier (PDF-Datei - 11 Seiten).
ArbRB-Blog:
Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung
Wolfgang Kleinebrink, ArbRB Blog 2023
Aufsatz:
Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung
Andrea Bonanni / Saskia Pitzer, ArbRB 2023, 275
Aufsatz:
Die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung
Andrea Bonanni / Saskia Pitzer, ArbRB 2023, 249
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