Gewerkschaften haften nur mittelbar von einem Streikaufruf betroffenen Unternehmen nicht auf Schadensersatz
ArbG Frankfurt a.M. 16.8.2012, 12 Ca 8341/11Bei den Klägern handelt es um drei Fluggesellschaften (Lufthansa, Air Berlin und Ryanair). Beklagte ist die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF). Diese hatte ihre Mitglieder am 2. und 8.8.2011 jeweils zu Streiks gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung (DFS) aufgerufen. Nach Durchführung zweier einstweiliger Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. und dem Hessischen LAG wurden die Streiks allerdings jeweils abgesagt.
Mit ihrer Klage verlangten die Fluggesellschaften von der Gewerkschaft Schadensersatz wegen der infolge der Streikankündigungen durch ihre Passagiere erfolgten Buchungsstornierungen und der aus ihrer Sicht erforderlichen Flugverschiebungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Fluggesellschaften haben gegen die Gewerkschaft keinen Schadensersatzanspruch. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Denn die angekündigten Streiks richteten sich nicht gegen die Fluggesellschaften, sondern gegen die DFS, mit der ein Tarifvertrag abgeschlossen werden sollte. Es fehlt damit an einem unmittelbar gegen die Fluggesellschaften gerichteten "betriebsbezogenen" Eingriff.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Friedenspflicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Gewerkschaft Streikforderungen erhoben hat, die Gegenstand ungekündigter, von ihr mit der DFS abgeschlossener Tarifverträge waren. Denn bei diesen Tarifverträgen handelte es sich auf jeden Fall nicht um Verträge, die den Schutz der klagenden Fluggesellschaften vor gewerkschaftlichen Streikaufrufen bezweckten. Die Fluggesellschaften können daher aus einer Verletzung von (Neben-)Pflichten aus diesem Vertrag, keine eigenen Ansprüche herleiten.