07.03.2017

Gewerkschaften können Mitbestimmungsvereinbarungen einer SE nicht arbeitsgerichtlich überprüfen lassen

Fühlt sich eine Gewerkschaft bei einer Mitbestimmungsvereinbarung in einer SE übergegangen, so kann sie sich hiergegen vor den Arbeitsgerichten nicht mit Erfolg zur Wehr setzen. Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsverhältnis zwischen der Gewerkschaft und der SE. Für einen Antrag, die SE zu verpflichten, das Verfahren zur Verhandlung der Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

LAG Berlin-Brandenburg 10.2.2017, 6 TaBV 1585/16
Der Sachverhalt:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die Mitbestimmungsvereinbarung bei der Zalando SE, einer Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea - SE).

Die Mitbestimmungsvereinbarung, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind, hatte die Zalando SE bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben aufgestellt. An der Vereinbarung beteiligt waren die an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes "Besonderes Verhandlungsgremium", das sich anschließend wieder auflöste.

Die Gewerkschaft bemängelte, dass sie in das "Besondere Verhandlungsgremium" keine Vertreter habe entsenden können. Mit ihrem Antrag begehrte sie die Feststellung, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam ist. Außerdem beantragte sie, die Gesellschaft zu verpflichten, das Verfahren zur Verhandlung der Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen. Das Arbeitsgericht wies beide Anträge als unzulässig zurück. Das LAG bestätigte diese Entscheidung und ließ die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zu.

Die Gründe:
Die Anträge sind unzulässig.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehlt es an dem erforderlichen fortbestehenden Rechtsverhältnis zwischen der Zalando SE und ver.di. Für den weiteren Antrag, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Eine solche gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht kann nur vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 6/17 v. 7.3.2017
Zurück