27.04.2017

Griechische Spar-Gesetzgebung wirkt sich auf deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aus

Die sog. Spar-Gesetze, die Griechenland zur Umsetzung der Vereinbarungen mit der EU-Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds erlassen hat, gelten in Deutschland nicht unmittelbar. Sie können als drittstaatliche Eingriffsnormen nur bei der Auslegung ausfüllungsbedürftiger deutscher Normen Berücksichtigung finden.

BAG 26.4.2017, 5 AZR 962/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und seit 1996 für die beklagte Republik Griechenland als Lehrer an einer griechischen Schule in Deutschland tätig. Laut Arbeitsvertrag unterlag das Arbeitsverhältnis zunächst dem Bundesangestelltentarifvertrag und seit 2006 dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

Von Oktober 2010 bis Dezember 2012 kürzte die Beklagte das Bruttogehalt des Klägers um insgesamt rund 20.000 Euro. Dies begründete sie mit dem Erlass zweier griechischer Gesetze betreffend die Absenkung der Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die sich ihrer Ansicht nach unmittelbar und ohne Umsetzungsakt auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auswirkten.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger Zahlung weiterer Vergütung in der oben genannten Höhe. Er machte geltend, die Kürzungen unter Berufung auf die griechischen Vorschriften seien unzulässig, da sein Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterliege. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des überwiegenden Teils der geforderten Vergütung. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gemäß seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Vergütung. Die von der Beklagten angeführten griechischen Spar- Gesetze kommen in Deutschland nicht unmittelbar zur Anwendung und können sich somit auch nicht direkt auf das dem deutschen Recht unterliegende Arbeitsverhältnis des Klägers auswirken. Im auf diesen Fall bezogenen Vorabentscheidungsverfahren (Urteil vom 18.10.2016 - C-135/15) hat der EuGH ausgeführt, die Spar-Gesetze seien drittstaatliche Eingriffsnormen und könnten als "tatsächliche Umstände" über die Auslegung ausfüllungsbedürftiger Normen nur mittelbar Eingang ins deutsche Recht finden. Im deutschen Arbeitsrecht sei aber nicht vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer Gehaltskürzungen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers stillschweigend hinnehmen müsse.

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BAG PM Nr. 22/17 vom 26.4.2017
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