24.03.2020

Grundsicherung: Vorübergehende Erleichterung bei Beantragung von Geldleistungen

Der Gesetzgeber plant für alle Neuanträge vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Einen Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten.

Folgende, befristete Änderungen sind geplant - diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse:
  • Wer ab dem 1.3. bis einschließlich zum 30.6.2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.


Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 € Regelsatz im Monat. Der Betrag, den Sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist.

Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten - etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten - dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Bundesagentur für Arbeit
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