Handwerksinnungen dürfen keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführen
BVerwG 23.3.2016, 10 C 23.14Die klagende Handwerksinnung beschloss eine Satzungsänderung, wonach Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung.
Das VG wies die Klage der Innung ab. Das OVG gab ihr statt und verpflichtete die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung. Auf die Revision der Handwerkskammer hob das BVerwG das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Innung gegen das Urteil des VG zurück.
Die Gründe:
Die Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen.
Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten.
Darüber hinaus ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerksordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.
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