Hartz IV: Leistungsbegrenzung für Hauseigentümer nur nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung
SG Dortmund 19.9.2016, S 19 AS 1803/15Die Klägerin ist Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie bewohnt mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus in Lüdenscheid. Da ihre Gasbrennwertheizung defekt war, musste sie Kosten i.H.v. 5.200 € stemmen, weshalb die Klägerin sich an das Jobcenter Märkischer Kreis wandte. Die Behörde gewährte für die Erneuerung der Gasbrennwertheizung jedoch lediglich einen Zuschuss von 6,60 €, da im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten würden. Darüber hinaus wurde für den verbleibenden Betrag nur ein Darlehen gewährt.
Das SG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Die Darlehensschuld der Klägerin beim Jobcenter ist zu verringern, da die Behörde die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten tragen muss.
Bei selbstbewohntem Wohneigentum werden nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Unerheblich ist dabei, ob die Wohnkosten - wie vom Jobcenter angenommen - unangemessen sind.
Auf jeden Fall hatte die Behörde es versäumt, vorab der Klägerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gilt nämlich für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum. Hier sind Mieter und Eigentümer als Grundsicherungsbezieher gleich zu behandeln.